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Karneval der Chöre 2022 – OPEN AIR


Am Karnevalssamstag, 26. Februar 2022
um 13.11 h auf dem Kirchplatz St. Bernhard (hinter dem Generationenhaus)
Einlass am Tor an der Longericher Str.

»Mer sin immer noch do un mer loße nit vum Fasteleer!«

Am Karnevalssamstag kommt Stimmung ins Veedel – kurzerhand wurde der traditionelle KARNEVAL DER CHÖRE als »Mitsingkonzert« unter freien Himmel und auf diesen besonderen Termin verlegt, an dem dieses Jahr der »Kinder- un Familliezoch« ja leider nicht gehen kann.

Auftretende
Matt Eagle & Phil Doosch
De Kallendresser
Jugendchor an St. Bernhard & »De Trumm Däut«

Organisation
Jugendchor an St. Bernhard
Generationenhaus an St. Bernhard


Bitte die besonderen Corona-Regeln* (siehe unten) genau beachten!

Getränkeangebot (Kölsch vom Fass, alkoholfreie Getränke)

Eintritt frei, Einlasskarten erforderlich
Einlasskarten sind erhältlich im Generationenhaus an St. Bernhard
am Donnerstag, 24.02.22 (Weiberfastnacht) von 16-18 h,
am Freitag, 25.02.22 von 9-11 h,
am Samstag, 26.02.22 ab 11 h
sowie über die Mitglieder des Jugendchores an St. Bernhard.
Die Kartenanzahl ist auf 250 beschränkt.
Restkarten sind bis zum Veranstaltungsbeginn erhältlich.

Bei schlechtem Wetter fällt die Veranstaltung aus.


* Besondere Corona-Regeln in Kurzfassung:
Einlasskarten erforderlich, aktueller Test ist Pflicht für alle(!), Maske tragen verpflichtend (wo möglich)


Corona-Regeln

Hygienekonzept Open-Air-Konzert am Karnevalssamstag
(26.02.2022, 13.11 Uhr – ca. 15.30 Uhr, Kirchplatz St. Bernhard)

1) Zugangsbeschränkungen
Entsprechend der Coronaschutzverordnung vom 20.01.2022 (im Folgenden nur noch als CorSchV erwähnt) ist die Zuschauerzahl auf maximal 250 begrenzt (CorSchV § 4 (5) „Bei Veranstaltungen […] darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig.“)

2) Testpflicht und Zugangsvoraussetzungen
Laut CorSchV § 4 (2) müssen alle Besucher:innen vollständig immunisiert nach CorSchV § 2 (8) sein, für alle aktiv Teilnehmenden gilt zusätzlich nach CorSchV § 4 (3) eine Testpflicht (2G+). Die Testpflicht weiten wir allerdings auf das gesamte Publikum aus: Alle Anwesenden müssen ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen.
Dies gilt entgegen CorSchV § 4 (3) ausnahmslos für alle, auch für Geboosterte und frisch Genesene entfällt sie nicht.

Dabei gilt:
Alle Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen zusätzlich zum Immunisierungsnachweis einen zertifizierten tagesaktuellen negativen Schnelltest aus einem Testzentrum vorweisen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren reicht eine Bescheinigung der Schule als Testnachweis. Alle Kinder und Jugendlichen bis 15 Jahre sind aufgrund der Testpflicht in der Schule immunisierten Personen gleichgestellt und benötigen weder einen zertifizierten Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Die Immunisierungs- sowie die Testnachweise werden am Eingang kontrolliert (Zugang nur über Toreingang Longericher Straße). Sie sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier gültig.

3) Maskenpflicht
Auf dem gesamten Gelände gilt entsprechend CorSchV § 3 (1) („Haben nur getestete oder immunisierte Personen Zugang zu der Veranstaltung oder Versammlung, ist nur bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mindestens eine medizinische Maske zu tragen“) zu jeder Zeit die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (mindestens OP-Maske). Die Maskenpflicht gilt gemäß CorSchV § 3 (2) nicht für alle Auftretenden auf der Bühne, wenn deren jeweilige „künstlerische Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind“, sowie zur Einnahme von Getränken und Speisen.

4) Getränkeausschank
Getränke (Kölsch und alkoholfreie Getränke) werden in namentlich gekennzeichneten Bechern (kein Glas) in einem Pfandsystem ausgeschenkt.